Auslegungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit
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Öffentliche Auslegung -
1. Bebauungsplanentwurf
„Mittelstädter Strasse/
Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung
2. Örtliche Bauvorschriften zum
Bebauungsplanentwurf
„Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung
Gemeinde Riederich, Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Riederich hat am 14.12.2022 in öffentlicher
Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Mittelstädter Strasse/ Kleine
Ortsmitte“, 3. Änderung, Gemeinde Riederich, und die dazugehörige Satzung zu den
Örtlichen Bauvorschriften „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3.
Änderung, Gemeinde Riederich, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74
Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.
Die Gemeinde beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes
„Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“ die Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Nachverdichtung mit Wohngebäuden zu schaffen.
Das Flurstück 120/1 ist im ursprünglichen Bebauungsplan als Mischgebiet
festgelegt. Der Bebauungsplan soll geändert werden um die planungs- und
bauordnungsrechtliche Grundlage für den Neubau eines Doppelhauses im Ortskern zu
schaffen. Der Gemeinde liegt bereits eine konkrete Planung vor.
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Entenbachstraße im Ortskern von
Riederich. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Flurstück
120/1 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,07 ha.
Verfahren:
Da es sich bei dem Plangebiet um eine innerörtliche,
untergenutzte Fläche handelt, die nachverdichtet werden soll, wird der
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt.
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung im Innenbereich und
setzt eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO unter der in § 13a
(2) BauGB vorgegebenen Obergrenze von maximal 20.000 m² fest.
Auf eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet.
Die Voraussetzungen
des § 13 a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es
keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB
genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Das Plangebiet wird, wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt,
begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und
der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die
Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil
(Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 14.12.2022.
Öffentliche Auslegung
Es besteht für jedermann die
Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu
der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften
werden mit Begründung
von Montag, dem 02.01.2023 bis, Freitag dem
03.02.2023,
je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung
Riederich, Mittelstädter Straße 17, 72585 Riederich im Foyer des Rathauses
während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf
der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse
http://www.riederich.de/bebauungsplaene-und-bauleitverfahren.html eingestellt
und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem
Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis
einschließlich 03.02.2023, Stellungnahmen mündlich zur
Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Riederich (Anschrift
siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeinde Riederich richten. Bei
schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der
Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen
werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur
zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind
unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener
Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem
Landesdatenschutzgesetz erfolgt.
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Riederich:
Mo. -
Fr. 09.00 - 12.00 Uhr
Di. 15.00 - 19.00 Uhr
und nach telefonischer
Vereinbarung.
Gemeinde Riederich, den 22.12.2022
Tobias Pokrop
Bürgermeister
Bebauungsplanentwurf -
Begründung
Bebauungsplanentwurf
- Planzeichnung
Bebauungsplanentwurf - Textlicher Teil
Veröffentlichung im Amtsblatt