Gemeinde Riederich, 12.06.2023
URL: http://www.riederich.de/Druck/bebauungsplaene-und-bauleitverfahren.html

Bebauungspläne und Bauleitverfahren


Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit
- Öffentliche Auslegung -
1. Bebauungsplanentwurf „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten
Gemeinde Riederich, Landkreis Reutlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Riederich hat am 26.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten, Gemeinde Riederich, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten, Gemeinde Riederich, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 LBO aufzustellen und gemäß § 13 a BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Riederich hat am 26.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten, Gemeinde Riederich, und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten, Gemeinde Riederich, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.

Die Gemeinde beabsichtigt mit dem Bebauungsplan „Mühlwiesen-Rain“, Änderung Teilbereich Kindergarten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die bereits auf der Fläche erstellten Interimsbauten zur Kindergartenerweiterung zu schaffen.

Das Flurstück 2584 ist im ursprünglichen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgelegt. Um die dortige Kindergartenerweiterung planungsrechtlich zu sichern, wird die bisherige, auf Flst. 2583 festgelegte, Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen- auf das nördlich gelegen Grundstück 2584 ausgedehnt.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im östlichen Ortszentrum und umfasst das Flurstück 2583 und Teile des Flurstückes 2584 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,48 ha.

Verfahren:
Da es sich bei dem Plangebiet um eine innerörtliche, untergenutzte Fläche handelt, die nachverdichtet werden soll, wird der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung im Innenbereich und setzt eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO unter der in § 13a (2) BauGB vorgegebenen Obergrenze von maximal 20.000 m² fest.
Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Das Plangebiet wird, wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 26.04.2023.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i. V. m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW ortsüblich bekannt gemacht.

Öffentliche Auslegung
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung von


Montag, 12.06.2023 bis Mittwoch, 12.07.2023,


je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Riederich, Mittelstädter Straße 17, Foyer, 72585 Riederich während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse www.riederich.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 12.07.2023, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Riederich (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeinde Riederich richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Riederich:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Gemeinde Riederich, den 01.06.2023

Tobias Pokrop
Bürgermeister

Weitere Unterlagen:

Bebauungsplanentwurf - Planzeichnung

Bebauungsplanentwurf - Textlicher Teil

Bebauungsplanentwurf - Begründung

Veröffentlichung im Amtsblatt


 

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit
- Öffentliche Auslegung -
1. Bebauungsplanentwurf „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung
Gemeinde Riederich, Landkreis Reutlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Riederich hat am 14.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung, Gemeinde Riederich, und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“, 3. Änderung, Gemeinde Riederich, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.

Die Gemeinde beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Mittelstädter Strasse/ Kleine Ortsmitte“ die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Nachverdichtung mit Wohngebäuden zu schaffen.

Das Flurstück 120/1 ist im ursprünglichen Bebauungsplan als Mischgebiet festgelegt. Der Bebauungsplan soll geändert werden um die planungs- und bauordnungsrechtliche Grundlage für den Neubau eines Doppelhauses im Ortskern zu schaffen. Der Gemeinde liegt bereits eine konkrete Planung vor.

Das Plangebiet befindet sich nördlich der Entenbachstraße im Ortskern von Riederich. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Flurstück 120/1 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,07 ha.

Verfahren:
Da es sich bei dem Plangebiet um eine innerörtliche, untergenutzte Fläche handelt, die nachverdichtet werden soll, wird der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung im Innenbereich und setzt eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO unter der in § 13a (2) BauGB vorgegebenen Obergrenze von maximal 20.000 m² fest.
Auf eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet.
Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Das Plangebiet wird, wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt, begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 14.12.2022.

Öffentliche Auslegung
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung
von Montag, dem 02.01.2023 bis, Freitag dem 03.02.2023,
je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Riederich, Mittelstädter Straße 17, 72585 Riederich im Foyer des Rathauses während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse http://www.riederich.de/bebauungsplaene-und-bauleitverfahren.html eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 03.02.2023, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Riederich (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeinde Riederich richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Riederich:
Mo. - Fr. 09.00 - 12.00 Uhr
Di. 15.00 - 19.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung.

Gemeinde Riederich, den 22.12.2022

Tobias Pokrop
Bürgermeister

Bebauungsplanentwurf - Begründung

Bebauungsplanentwurf - Planzeichnung

Bebauungsplanentwurf - Textlicher Teil

Veröffentlichung im Amtsblatt


 


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