Gemeinde Riederich, 13.05.2024
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Europa- und Kommunalwahlen 2024


Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024

Am 09.06.2024 finden die Europa- und Kommunalwahlen statt. An diesem tag findet die Europawahl, die Wahl des Kreistags für den Landkreis Reutlingen und die Wahl des Riedericher Gemeinderats statt.


 

Wahlscheinantrag

In das Wählerverezichnis eingetragene Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Riederich, Mittelstädter Str. 17, 72585 Riederich mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Zum online-Antrag für einen Wahlschein für die Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 gelangen Sie hier.


 

Informationen zu den Kommunalwahlen 2024

Informationen der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zu den Kommunalwahlen 2024 finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachungen

 

Wahlberechtigung

Bei den Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Gemeinderatswahl) ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Gemeinde Riederich (bei der Kreistagswahl in einer Gemeinde im Landkreis) hat oder sich dort gewöhnlich aufhält,
  • nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt wird.

Wer sein Wahlrecht durch Wegzug (Verlegung der Hauptwohnung) verloren hat und binnen drei Jahren wieder zuzieht oder die Hauptwohnung begründet, wird mit dem Tag der Anmeldung wieder wahlberechtigt.



 

Informationen zur Europawahl 2024

Informationen der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zur Europawahl am 09.06.2024 finden Sie hier.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedsstaat der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

Bekanntmachung des Landratsamts Reutlingen für Unionsbürger zur Europawahl 2024

Die Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 09.06.2024 finden Sie hier.

 

Antragsformulare

1. Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13.06.1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

2. Eintragung auf Antrag

Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom Antragssteller unterzeichnet sein und im Original an die Gemeinde Riederich übermittelt werden.

Die Anträge müssen spätestens am 19.05.2024 bei der Wohnortgemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

 


 

Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 gemäß § 50 Bundesmeldegesetz

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen wird gemäß § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung der Daten eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich der Gemeindeverwaltung, Bürgerbüro, Mittelstädter Str. 17, 72585 Riederich eingelegt werden.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf. Bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

 


 


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