Informationen der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zur
Europawahl am 09.06.2024 finden Sie hier.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am
Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedsstaat
der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bekanntmachung des Landratsamts Reutlingen für Unionsbürger zur
Europawahl 2024
Die Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen
Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 09.06.2024 finden Sie hier.
Antragsformulare
1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von
der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf
ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13.06.1999 oder einer späteren Wahl zum
Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen
Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024) bei einer
Meldebehörde gemeldet sind.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und
erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf
Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
2. Eintragung auf Antrag
Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen
werden, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der
Antrag muss persönlich und handschriftlich vom Antragssteller unterzeichnet sein
und im Original an die Gemeinde Riederich übermittelt werden.
Die Anträge müssen spätestens am 19.05.2024 bei
der Wohnortgemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.