Bei der Verhältniswahl werden die zu besetzenden Sitze zuerst auf die
einzelnen Wahlvorschläge verteilt. Es werden also zunächst nicht die
Stimmenzahlen der einzelnen Bewerber betrachtet, sondern die Gesamtstimmenzahlen
der Wahlvorschläge verglichen. Im Kommunalwahlrecht (in Baden-Württemberg)
erfolgt die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem D’Hondt’schen
Höchstzahlverfahren. Dieses Berechnungsverfahren ist gesetzlich vorgegeben.
Dabei werden die von den einzelnen Gruppierungen erreichten Stimmzahlen
nacheinander durch 1,2,3,4 usw. geteilt. Die sich durch die Teilung ergebenden
Zahlen werden quer durch alle Wahlvorschläge der Größe nach geordnet und so
viele Höchstzahlen ausgesondert, als Bewerber zu wählen sind. Ein Wahlvorschlag
erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
Erst bei der anschließenden Verteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Sitze sind die von den Bewerbern errungenen Stimmenzahlen
maßgebend.
Bei der Verhältniswahl wird aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt. Zur
Gemeinderatswahl liegen drei Wahlvorschläge vor. Gewählt werden kann also
nur, wer in einem Wahlvorschlag aufgenommen wurde. Stimmen für eine Person, die
auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag steht, sind ungültig.
Allerdings existiert kein strenges Verhältniswahlrecht nach dem System der
gebundenen Listen. d. h. es wird auch das Element der Persönlichkeitswahl
berücksichtigt. Zentrales Merkmal dabei ist, dass jeder Wähler in
Riederich bei der Gemeinderatswahl bis zu 14 Stimmen abgeben darf. Der
Wähler kann seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben
(panaschieren) und im Rahmen seiner Gesamtstimmenzahl einem Bewerber bis
zu drei Stimmen geben (kumulieren). Damit wird dem Wähler die Möglichkeit
gegeben, sich für Persönlichkeiten seines Vertrauens entscheiden zu können, ohne
an starre Listen gebunden zu sein. Das System der Verhältniswahl als Grundlage
für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge wird dadurch nicht
aufgegeben.