Ermäßigungen werden nicht
rückwirkend gewährt.
(2) Maßgebendes Einkommen ist das
durchschnittliche monatliche bzw. jährliche Bruttoeinkommen im vorangegangenen
Kalenderjahr. Zum Bruttoeinkommen zählen die erzielten positiven Einkünfte im
Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbesondere
Einkünfte
- aus nichtselbständiger
Arbeit,
- aus selbständiger
Arbeit,
- aus Land- und
Forstwirtschaft,
- aus
Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und
Verpachtung,
- aus Gewerbebetrieb und
- sonstige Einkünfte im Sinne des §
22 des Einkommensteuergesetzes.
Mitzuberücksichtigen sind auch
Krankengeld und Unterhaltszahlungen sowie Lohnersatzleistungen und ausländische
Einkünfte nach § 32 b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Eine Verrechnung mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten anderer Familienangehöriger oder
diesen gleichgestellten Personen ist nicht zulässig.
Das Kindergeld und Sparzulagen für
vermögenswirksame Leistungen sind bei der Einkommensermittlung nicht zu
berücksichtigen.
(3) Änderungen des durchschnittlichen
Monatsbruttoeinkommens des laufenden Jahres (z.B. Wegfall oder Hinzukommen des
Verdienstes eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit u.a.) sind der
Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen, wenn sich hierdurch eine Änderung
der festgesetzten Kindergartengebühr ergibt. Dasselbe gilt bei einer Änderung
der Zahl der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Kinder.
Die geänderte Benutzungsgebühr ist ab
dem der Anzeige folgenden Monat zu entrichten.
(4) Maßgeblich ist das Einkommen
beider Eltern und der zum Haushalt gehörenden Kinder unter achtzehn Jahren. Bei
Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners und seiner Kinder bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr mitzuberücksichtigen, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Beitragsstufe wird durch die
Gebührenschuldner selbst im Wege der verpflichtenden Selbsteinschätzung auf
Grundlage des durchschnittlichen monatlichen bzw. des jährlichen
Bruttoeinkommens und der Zahl der Kinder festgesetzt. Berücksichtigt werden
Familienangehörige bis zum vo1lendeten 18. Lebensjahr.
Stellt sich bei einer
stichprobenhaften Überprüfung der Selbsteinschätzung, wofür die entsprechenden
Nachweise vorzulegen sind, die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben heraus,
wird der Kindergartenelternbeitrag rückwirkend für das laufende Kalenderjahr
nach der entsprechenden Beitragsgruppe der höchsten Beitragsstufe
festgesetzt.
Wird die verpflichtende
Selbsteinschätzung nicht rechtzeitig der Gemeindekasse zugeleitet oder weigert
sich der Gebührenschuldner diese abzugeben, erfolgt die Einstufung rückwirkend
für das laufende Kalenderjahr nach der entsprechenden Beitragsgruppe der
höchsten Beitragsstufe.
(6) In besonderen Härtefällen kann
die Benutzungsgebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
werden.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit
der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit
Beginn eines jeden Monats. Sie entsteht erstmalig mit Beginn des Kalendermonats,
in dem der Kindergartenbesuch zum ersten Mal erfolgt. Sie endet mit Ablauf des
Monats, in dem der Kindergartenbesuch beendet wird.
Zuviel entrichtete Gebühren werden
erstattet.
(2) Die Gebühr wird zum 1. eines
jeden Monats, bei Neuaufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Gesamtbetrag zur
Zahlung fällig.
Die Kindergartengebühr ist durch
Bankeinzugsverfahren an die Gemeinde Riederich zu entrichten. In begründeten
Fällen kann auf Antrag einer Befreiung vom Bankeinzugsverfahren zugestimmt
werden.
(3) Bei einem Zahlungsrückstand von
mehr als 2 Monatsbeiträgen kann das Kind vom weiteren Kindergartenbesuch
ausgeschlossen werden.
§ 5
Kindergartenordnung
Auf die jeweils gültige
Kindergartenordnung der Gemeinde Riederich wird verwiesen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar
1996 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten vom 04.11.1992, zuletzt
geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten vom 15.11.1993, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Hinweis: Bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens sind die vom Gemeinderat beschlossenen „Hinweise zur
Ermittlung des Jahreseinkommens im Rahmen der verpflichtenden Selbsteinschätzung
zur Festlegung der Kindergartengebühr" anzuwenden.
Riederich, den 30. November
1995 Bender
Bürgermeister