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Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren

für die gemeindlichen Kindergärten vom 29. November 1995

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 6 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Riederich am 29. November 1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde Riederich unterhält Kindergärten als öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kindergärten Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) den Kindergarten tatsächlich besuchten oder nicht. Da die Gebühr eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist die Gebühr auch für Ferienzeiten und bei behördlicher Schließung von weniger als 1 Monat zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten bzw. deren Vertreter. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Kinder der Familie, die dem gemeinsamen Haushalt angehören (Familienangehörige) und dem Monatsbruttoeinkommen nach Absatz 2, wobei nur Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt werden. Bei Lebensgemeinschaften gilt Satz 1 für Kinder des Lebenspartners entsprechend.

Sie beträgt:
Beitrags- stufe monatliches Bruttoeinkommen (€) 1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder u.m.
Monatlicher Beitrag (€) je Beitragsgruppe
1 bis 1.500 25 18 12 6
2 über 1.500 bis 2300 37 28 18 9
3 über 2.300 bis 3.100 53 40 27 13
4 über 3.100 bis 3.850 68 51 34 17
5 über 3.850 86 65 43 22
beziehungsweise:
Beitrags- stufe jährliches Bruttoeinkommen (€) 1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder u.m.
Monatlicher Beitrag (€) je Beitragsgruppe
1 bis 18.500 25 18 12 6
2 über 18.500 bis 27.600 37 28 18 9
3 über 27.600 bis 36.800 53 40 27 13
4 über 36.800 bis 46.000 68 51 34 17
5 über 46.000 86 65 43 22
Ermäßigungen werden nicht rückwirkend gewährt.

(2) Maßgebendes Einkommen ist das durchschnittliche monatliche bzw. jährliche Bruttoeinkommen im vorangegangenen Kalenderjahr. Zum Bruttoeinkommen zählen die erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbesondere Einkünfte

- aus nichtselbständiger Arbeit,

- aus selbständiger Arbeit,

- aus Land- und Forstwirtschaft,

- aus Kapitalvermögen,

- aus Vermietung und Verpachtung,

- aus Gewerbebetrieb und

- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.

Mitzuberücksichtigen sind auch Krankengeld und Unterhaltszahlungen sowie Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte nach § 32 b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten anderer Familienangehöriger oder diesen gleichgestellten Personen ist nicht zulässig.

Das Kindergeld und Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen sind bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

(3) Änderungen des durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommens des laufenden Jahres (z.B. Wegfall oder Hinzukommen des Verdienstes eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit u.a.) sind der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen, wenn sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Kindergartengebühr ergibt. Dasselbe gilt bei einer Änderung der Zahl der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Kinder.

Die geänderte Benutzungsgebühr ist ab dem der Anzeige folgenden Monat zu entrichten.

(4) Maßgeblich ist das Einkommen beider Eltern und der zum Haushalt gehörenden Kinder unter achtzehn Jahren. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners und seiner Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mitzuberücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.

(5) Die Beitragsstufe wird durch die Gebührenschuldner selbst im Wege der verpflichtenden Selbsteinschätzung auf Grundlage des durchschnittlichen monatlichen bzw. des jährlichen Bruttoeinkommens und der Zahl der Kinder festgesetzt. Berücksichtigt werden Familienangehörige bis zum vo1lendeten 18. Lebensjahr.

Stellt sich bei einer stichprobenhaften Überprüfung der Selbsteinschätzung, wofür die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind, die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben heraus, wird der Kindergartenelternbeitrag rückwirkend für das laufende Kalenderjahr nach der entsprechenden Beitragsgruppe der höchsten Beitragsstufe festgesetzt.

Wird die verpflichtende Selbsteinschätzung nicht rechtzeitig der Gemeindekasse zugeleitet oder weigert sich der Gebührenschuldner diese abzugeben, erfolgt die Einstufung rückwirkend für das laufende Kalenderjahr nach der entsprechenden Beitragsgruppe der höchsten Beitragsstufe.

(6) In besonderen Härtefällen kann die Benutzungsgebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn eines jeden Monats. Sie entsteht erstmalig mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Kindergartenbesuch zum ersten Mal erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kindergartenbesuch beendet wird.

Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

(2) Die Gebühr wird zum 1. eines jeden Monats, bei Neuaufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

Die Kindergartengebühr ist durch Bankeinzugsverfahren an die Gemeinde Riederich zu entrichten. In begründeten Fällen kann auf Antrag einer Befreiung vom Bankeinzugsverfahren zugestimmt werden.

(3) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monatsbeiträgen kann das Kind vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden.

§ 5

Kindergartenordnung

Auf die jeweils gültige Kindergartenordnung der Gemeinde Riederich wird verwiesen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft.

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten vom 04.11.1992, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten vom 15.11.1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Hinweis: Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die vom Gemeinderat beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens im Rahmen der verpflichtenden Selbsteinschätzung zur Festlegung der Kindergartengebühr" anzuwenden.

Riederich, den 30. November 1995 Bender Bürgermeister 

 

 

Hinweis:

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der GemO in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 577) unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung bei der Gemeinde Riederich geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist , ohne tätig zu werden, verstreichen läßt, kann etwaige Verletzungen gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Hinweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens im Rahmen der verpflichtenden Selbsteinschätzung zur Festlegung der Kindergartengebühr

Maßgebend ist das Jahreseinkommen der Erziehungsberechtigten bzw. deren Vertreter und der Familienangehörigen. Bei Lebensgemeinschaften ist das Jahreseinkommen des Lebenspartners und der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Kinder des Lebenspartners mitzuberücksichtigen.

Es sind die Einkünfte des laufenden Kalenderjahres oder das 12-fache der Einkünfte des letzten Monats zugrundezulegen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres. Wird das 12-fache der Einkünfte des letzten Monats zugrundegelegt, so sind auch Einkünfte anzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (z.B. 13. Gehalt usw.).

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Lebenspartners, anderer Familienangehöriger und diesen gleichgestellten Personen ist nicht zulässig.

Für die Feststellung des Jahreseinkommens gelten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Einkunftsermittlung.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist vom Bruttoeinkommen auszugehen. Abzugsfähig ist die Werbungskostenpauschale von DM 2.000,-- jährlich.Erhöhte Werbungskosten werden nur bei Bestätigung durch das Finanzamt anerkannt.

Bei Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen (freie Berufe und bei Land- und Forstwirtschaft) ist das maßgebliche Einkommen der Gewinn; weitere Abzüge sind hier nicht möglich.

Zum Jahreseinkommen gehören ferner:

  • der nach § 40 a des Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
  • Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte nach § 32 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
  • die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
  • Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes,
  • die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und der Leistungen der Begabtenförderungswerke und 6. der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen.

Bei Personen, die Steuern vom Einkommen entrichten, darf vom ermittelten Jahreseinkommen ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 v.H. vorgenommen werden.

 

Beispielrechnung:
(Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren, Steuern vom Einkommen werden entrichtet)

Bruttoeinkommen im Jahr  38.346,89,-- €

./. Werbungskosten 1.022.58,-- € (2.000,- DM)

-----------------------

Euro 37.324,31

./. pauschaler Abzug (10 %) 3.732,43,-- €

-----------------------

Gesamteinkommen 33.591,88 €

Die Familie ist in der Beitragsstufe 3, Beitragsgruppe 3 einzustufen
(Kindergartengebühr = 27,- €


 




  Copyright © 2002. Letzte Aktualisierung am 13.01.2004  

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