Das Betretungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
im Außenbereich ist gesetzlich geregelt. Im Gesetz zum Schutz der Natur, zur
Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz) vom 13. Dezember 2005. Die beigefügt abgedruckten §§ 49 - 55
enthalten dabei die wesentlichen Grundlagen und Regeln für das Betreten
landwirtschaftlicher Grundstücke. Während der Nutzzeit (bei Grünland in der Zeit
des Aufwuchses und der Beweidung, bei Ackerland zwischen Saat oder
vorhergehender Bestellung und Ernte sowie ganzjährig bei Sonderkulturen) darf
die freie Landschaft nur auf Wegen betreten werden.
Im Landeswaldgetz
ist in den beigefügten §§ 37 - 41 das Betreten des Waldes geregelt.
Grundsätzlich darf Wald zum Zwecke der Erholung von jedem betreten werden.
Einschränkungen ergeben sich durch von der Forstbehörde genehmigte Sperrungen
oder bei Anzeigen kurzfristiger Sperrungen bis zu 2 Monaten durch
die Waldbesitzer sowie Sperrungen von Waldgebieten durch Rechtsverordnungen.
Radfahren und Reiten im Wald ist ganzjährig nur auf Wegen und Straßen gestattet.
In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im
Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen
gestattet.
§ 49
Recht auf Erholung
(1)
Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen
Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter.
Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann
verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht
insbesondere auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten
sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
(3)
Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr.
Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet.
§ 50
Pflichten der öffentlichen Planungsträger
(1)
Die öffentlichen Planungsträger haben die Ausübung des Rechts auf
Erholung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu
schaffen.
(2)
Die öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit in raumwirksamen Planungen landschaftlichen Schönheiten Rechnung
zu tragen und sollen Erholungsflächen mit ihren Zugängen für die Allgemeinheit
freihalten.
§ 51
Betreten der freien Landschaft
(1)
Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung
unentgeltlich betreten.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit
nur auf Wegen betreten werden.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und
Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.
Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und
Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(2)
Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche
sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch
das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder
Anhängern.
(3)
Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen
(auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt.
Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
(4)
Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm
abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
(5)
Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des
Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und
die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
§ 52
Reiten in der freien Landschaft
(1)
Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und
beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen
gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie
Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen.
Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern
aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und
Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche
Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.
§ 51
Abs. 5, §§ 53 und
54
gelten entsprechend.
(2)
In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten
Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders
ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende
Regelung enthalten.
In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig,
in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen
gestattet.
§ 53
Beschränkungen des Betretens
(1)
Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von
Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit
1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die
berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert
oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu
befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,
3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder
sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder
4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der
Erholungssuchenden ausgehen können.
(2)
Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen,
andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht
werden.
(3)
Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch
Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien
Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von
landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus
zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen
zwingenden Gründen im Sinne des § 49
Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 54
Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von
Durchgängen
(1)
Eine Sperre im Sinne des § 53
Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch
die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist.
Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen
Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern
Bundesrecht nicht entgegensteht.
Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher
Betriebe bedürfen keiner Genehmigung.
Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 53
Abs. 1 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die
Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.
(2)
Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu
versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung
widerspricht.
Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare
Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht.
(3)
Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem
Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen
Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere
Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer
Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 37
Betreten des Waldes
(1)
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.
Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften, nicht begründet.
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die
Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der
Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer
nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die
Forstbehörde.
(3)
Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten
Wegen gestattet.
Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen
unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m
Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die
Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt
unberührt.
(4)
Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer
des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und
Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen
Einrichtungen.
(5)
Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung
des Betretens zu dulden.
Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6)
Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt,
ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes
(Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen
zulassen.
(7)
Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten
des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern
oder unzumutbar erschweren.
Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der
Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind.
Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im
Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.
§ 38
Sperren von Wald
(1)
Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus
Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der
Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken
(Sperrung).
Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den
Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
§ 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine
Anwendung.
(2)
Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner
Genehmigung.
Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die
Aufhebung der Sperre anordnen.
(3)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art
und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Entschädigung der Waldbesitzer, die
Erhebung und Höhe der Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.
§ 40
Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
(1)
Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem
Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht
über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen.
Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur
Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und
von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
(2)
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften
einschränken, bleiben unberührt.
§ 41
Waldgefährdung durch Feuer
(1)
Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als
100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle
ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der
abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer
Feuerstelle verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des
Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2)
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald
beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der
Ausübung ihrer Tätigkeit,
c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder
genehmigter Arbeiten,
d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers
zum Wald mindestens 30 Meter beträgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die
Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt
wurde.
(3)
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald
nicht geraucht werden.
Dies gilt nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a
und b genannten Personenkreis.
(4)
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im
Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst
unvorsichtig gehandhabt werden.